Versicherungsschutz...? Wenn das Pferd durch den Paddockzaun geht.

 

Versicherungsschutz...? Wenn das Pferd durch den Paddockzaun geht.

Das Thema elektrischer Weidezaun (z.B. Mobil-Paddock) und Versicherungsschutz löst bei vielen Pferdbesitzern immer noch Unsicherheit aus. Denn wie muss der Paddock ausgelegt sein, damit die Versicherung im Schadenfall auch zahlt? Müssen es 2 oder 3 Litzen sein, muss es Breitband sein. Wie hoch muss der Zaum sein, können es mobile Pfosten sein aus Holz Kunststoff oder Metall?

Zur Sicherheit sollte Strom auch auf dem Mobil-Zaun sein und er sollte 2reihig und dem Widerrist des Pferdes angepasst sein. 

Ansonsten geben Versicherungen keinerlei Vorgaben und sogar auch wenn der Zaun schadhaft ist, geben sie Versicherungsschutz. Lediglich bei nachgewiesener Fahrlässigkeit und Verletzung der Hüterpflicht wird im Einzelfall geprüft ob Versicherungsschutz besteht. Manche Gesellschaften zahlen sogar den Schaden am Zaun, sofern er zu einer angemieteten Koppel gehört.  

Nach einem Grundsatzurteil des OLG Celle muss der Zaun eine Höhe von mindestens 1.20m bzw. Widerristhöhe x 0,8 haben. Einzäunungen sollten zusätzlich oder ausschließlich mit Elektrozaunlitzen gesichert sein, Abschreckungswirkung durch elektrische Impulse. Die Spannung sollte zwischen 2000 und 5000 Volt liegen.   

Es sollten keine Spiralfedern mit Torgriffen verwand werden, da sich Schweifhaare verfangen können und durch die Stromschläge das Pferd panisch reagiert, weil es sich nicht befreien kann. 

Natürlich gehört eine regelmäßige Kontrolle der Mobil-Paddocks zur Pflicht eines Pferdehalters, um Verletzungen und Ausbrüchen vorzubeugen. 
 

Das sagt der Fachmann zu diesen Thema: 
 

Der IPZV-Versicherungsexperte Jens Schütz ( Basler Versicherungen) sagt:  

Versicherungsschutz besteht grundsätzlich innerhalb der Pferdehalter-Haftpflichtversicherung. Auch beim Ausbrechen, unabhängig davon wie der Paddock beschaffen ist und gibt folgende Empfehlung zum Thema „Mobiler Paddock“ auf Turnieren.  

Häufig führen extreme Winde und erschöpfte Materialien zu riskanten Situationen. Sollte ein Pferd sogar einmal Durchgehen, schleift es die Pfähle mit samt Spitzen hinter sich her. Gefahren lauern sofort, wenn ein Pfahl dabei auf einen Widerstand stößt und sich zu einem sogenannten „Wurfgeschoss“ entwickelt. Herr Schütz geht sogar noch einen Schritt weiter und empfiehlt ein System mit besonderen Sicherheitsmerkmalen.  

Aus Expertensicht ist das einzigartige mobile Paddock-System der Marke RoFlexs mit seinen hohen „Sicherheitsstandards“ besonders zu empfehlen. Gerade die optimierten Zaunbandhöhen in Kombination mit den formstabilen (Eck-) Pfosten und einem vollintegrierten Weidezaungerät bieten neben Komfort ein Höchstmaß an Sicherheit, so IPZV Versicherungs-Fachmann Jens Schütz.  

Jens Schütz / Generalagentur Basler Versicherungen, Schwanewede

E-Mail: info@ipzv-versicherungen   Internet: www.ipzv-versicherungen.de 

Die Uelzener Versicherungen sagt:

Es werden an Beschaffenheit von Umzäunungen zunächst keine Anforderungen gestellt. Somit besteht Versicherungsschutz selbst bei Ausbruch von Pferden aus einem schadhaften Paddock.

Für den Fall dass uns bekannt wird, dass ein Paddock nicht hütesicher ist, empfehlen wir dem VN allerdings die Auflage die Umzäunung in Ordnung zu bringen.

Die Möglichkeit des Versicherers Auflagen zu erteilen, sehen die Versicherungsbedingungen vor.

Der VN sollte bereits aus eigenem Interesse für einen hütesicheren Paddock Sorge tragen. Zum einen gilt es seine Tiere vor Verletzungen zu schützen, zum anderen ist bei einem Ausbruch von Tieren aus einem unzureichend gesicherten Paddock und nachfolgendem Personenschaden mit einem staatsanwaltlichem Ermittlungsverfahren zu rechnen, für das aus der Haftpflichtversicherung kein Versicherungsschutz besteht.

Für die Einzäunung von Mobil-Paddocks gibt es keine gesetzlichen Vorschriften.

Wie gesagt sollte ein Paddock "hütesicher" sein, was nach einem Schaden ggf. durch einen Sachverständigen geprüft werden kann. Ein Paddock sollte in jedem Fall stabil und verletzungssicher sein.  

Bernd Bredenschey, HU-Schaden / Abteilungsleiter

E-Mail: bredenschey@uelzener.de Web: www.uelzener.de

 
BahlmannPferde-Konzept sagt dazu: 

Es gibt bei den Haftpflichtversicherern keine wirkliche Richtlinie, die die Höhen der Zäune regelt. Es sollte eine Verletzungssichere Begrenzungen sein.

Das Pferd ist ein Flucht. - und Bewegungstier, das im Herdenverband andere Verhaltensformen aufweist als ein Einzeltier.

Ein Mobil-Paddock muss dem Erkundungsdrang und Schlafverhalten angepasst sein.      Weidebegrenzungen müssen verletzungssicher sein, mit ausreichend bemessener Höhe.

Es sollten keine Spiralfedern mit Torgriffen verwand werden, da sich Schweifhaare verfangen können und durch die Stromschläge das Pferd panisch reagiert, weil es sich nicht befreien kann. 

Hans-Jürgen Töllner,

BahlmannPferde-Konzept  - Unabhängiger  Versicherungsmakler seit 1891

E-Mail: toellner@pferdekonzept.de, Homepage: www.pferdekonzept.de

Wolfgang W. Horn, Rechtanwalt für Pferderecht    

Gemäß Grundsatzurteil des OLG Celle vom 26.01.2000 (9 U 130/99) ist jeder Pferdehalter verpflichtet, für die Verwahrung des Pferdes auf dem umfriedeten Paddock Sorge zu tragen.

Die Umzäunung des Paddocks muss zumutbare Vorkehrungen treffen, um einen Ausbruch durch Überspringen zu verhindern. Exakte Vorschriften gibt es nicht, was erforderlich ist, ist im Einzelfall zu bemessen. Laut OLG Celle liegt die unterste Grenze bei 1,20 m. Nach den Richtlinien der Landwirtschaftskammern sollte die Einzäunung aber 0,8 x Wiederristhöhe des größten in dem Paddock gehaltenen Pferdes betragen (z. B. bei einem Pferd von 1,70 m also 1,40 m). Die Litzen sollten mindestens 10, besser aber 20 mm breit, reißfest und weithin sichtbar (Farbe!) sein.

Bei reinen Mobil-Paddocks sollten mindestens 2 Litzenreihen vorhanden sein. Werden diese Vorgaben eingehalten und brechen Pferde dennoch aus, dürfte es in aller Regel keine Versicherungsprobleme geben. Ist die Weideeinzäunung nicht diesen Vorgaben entsprechend, kann der Versicherer im Einzelfall seine Eintrittspflicht verweigern. Dasselbe gilt, wenn an sich den Vorgaben entsprechende Zaunanlagen nicht oder nur schlecht instandgehalten und/oder gewartet werden (tägliche Überprüfung!).

RA Wolfgang Walter Horn, Hamburg * Halle * Rehren

E-Mail: horn-rechtsanwalt@t-online.de  Internet: www.horn-rechtsanwalt.de

woensdag 20 augustus 2008

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